Unterhalt

Unsere Leistungen im Arbeitsrecht

Unterhalt

 

Volljährige Kinder in Ausbildung

Grundsätzlich schulden Eltern ihrem volljährigen Kind Unterhalt bis zum ersten Abschluss einer Berufsausbildung oder eines Studiums. 
Problematisch wird die Situation häufig für die Eltern, wenn sie feststellen müssen, dass das Kind nicht enrsthaft darum bemüht ist, eine Ausbildung oder ein Studium zielorientiert zu verfolgen.
Oftmals wird nach taucht dann die Frage auf, wie lange man dem Kind Unterhalt schuldet, wenn dieses eine Ausbildung nach der anderen abbricht oder offensichtlich gar nicht gewillt ist zu arbeiten.

Gemäß § 1610 Absatz 2 BGB wird der Unterhalt bis zum Abschluss einer ersten Berufsausbildung geschuldet.
Dabei sind jedoch auch die finanziellen Möglichkeiten der Eltern zu berücksichtigten. Sie schulden dem volljährigen Kind keine ihnen wirtschaftlich unzumutbare Ausbildung.
Es besteht also kein Anspruch des Kindes darauf, dass Vater und Mutter sich verschulden, um dem Kind z.B. eine kostenpflichtige Ausbildung an einer Privatschule zu finanzieren.

Ebenso häufig keimt die Frage auf, was im Falle des Abbruchs einer Berufsausbildung und daraus resultierende Arbeitslosigkeit geschieht.
Das OLG Nürnberg hat hierzu festgestellt, dass der Unterhaltsanspruch grundsätzlich dann als verwirkt anzusehen ist, wenn ein volljähriges Kind die Ausbildung abbricht, sich aber keine neue Arbeitsstelle sucht und arbeitslos wird.
Das Risiko der Arbeitslosigkeit im falle eines Ausbildungsabbruchs tragen also nicht die Eltern. Unterhalt wird dann nur für eine angemessene Übergangszeit geschuldet.
Die „Angemessenheit der Dauer“ ist dann eine Einzelfallentscheidung, welche die Umstände und Gründe des Abbruchs berücksichtigen muss.

Unterhalt wird dem volljährigen Kind nur bis zum Erreichen des ersten berufsqualifizierenden Abschlusses geschuldet.
Das Kind darf keine permanente Unterhaltsverpflichtung der Eltern dadurch herbeiführen, dass wiederholt Ausbildungen abgebrochen werden, um anschließend direkt wieder neue zu beginnen oder nach Beendigung der Ausbildung eine andere Ausbildung zu beginnen.
Unterhalt wird grundsätzlich nur für EINE, nicht für mehrere Ausbildungen geschuldet.
Anders verhält es sich nur dann, wenn sich ein Studium an die Lehre anschließet, um eine bessere Qualifikation erreichen zu können.
Dabei muss ein inhaltlicher Zusammenhang zwischen Lehre und Studium gegeben sein. Dies ist der Fall bei einer Banklehre und einem anschließenden BWL-Studium.
Wer nach dem Abitur aber z. B. eine Banklehre macht, um anschließend Kunst oder Medizin zu studieren, wird nicht von seinen Eltern verlangen können, dass weiterhin Unterhalt zur Finanzierung des Studiums leisten.

Der Unterhaltsanspruch des Kindes ist nicht grundsätzlich als verwirkt anzusehen, wenn lediglich einmal eine Ausbildung abgebrochen wird, sofern die Gründe dafür sachlich nachvollziehbar sind und hierbei eine ein gewisser zeitlicher Rahmen nicht überschritten wird.
Dem Kind wird zugebilligt, sich einmal zu irren, was den Wunsch oder das Ziel einer Ausbildung angeht. Diese Umorientierung muss allerdings innerhalb von 2 bis max. 3 Semestern erfolgen.
Ob ein weitergehender Unterhaltsanspruch auch noch gegeben ist, wenn ein Kind bereits die zweite Ausbildung abbricht, dürfte zu verneinen sein.
Das Kind hat dann seine Obliegenheit verletzt, die Ausbildung zielstrebig zu absolvieren, um bald wirtschaftlich unabhängig von den Eltern zu sein.

Der Unterhalt innerhalb eines Studiengangs kann verlangt werden, solange die durchschnittliche Studiendauer nicht wesentlich überschritten wird.
Diese ist jedoch lediglich ein grober Anhaltspunkt sein. So hat das OLG Koblenz entschieden, dass ein Unterhaltsanspruch auch im 16. Fachsemester noch gegeben ist, wenn und soweit das Studium nachweisbar zielstrebig betrieben wurde, die Eignung des Kindes für dieses Studium durch entsprechende Noten nachgewiesen wurde und in erster Linie lediglich wegen mehrfacher schwerer Krankheit verlängert wurde.

Für eine Promotion wird in der Regel kein Unterhalt geschuldet.
Nach Beendigung des Studiums müssen junge Akademiker nach einer Bewerbungsfrist von drei Monaten einer – notfalls – anderweitigen Beschäftigung antreten, um für sich selbst zu sorgen.
Darüber hinaus schulden Eltern keinen Unterhalt mehr.

Lehrlinge, die während ihrer Ausbildung Geld verdienen, müssen sich ihr Gehalt auf die Unterhaltsverpflichtung der Eltern anrechnen lassen.
Gelegentliche Nebenjobs gelten in der Regel als überobligatorisch und wirken sich meist nicht auf den Unterhalt aus.
Anders ist dies, wenn die Nebeneinkünfte auf der Grundlage eines dauerhaften Beschäftigungsverhältnisses erzielt werden, oder wenn es um hohe Einkünfte handelt.

Geschiedene Elternteile müssen beachten, dass nach dem 18. Geburtstag des Kindes BEIDE Elternteile barunterhaltspflichtig sind.
Die Gewährung von Naturalunterhalt in Form von Erziehung und Unterbringung scheidet von nun an aus. Es ergeben sich anteilige Haftungsquoten am Unterhalt, jeweils nach dem entsprechenden Einkommen der Eltern zueinander.

Das Kindergeld ist hierbei in vollem Umfang auf den Bedarf des Kindes anzurechnen und an dieses auszuzahlen. Der verbleibende Teil des Unterhaltsanspruches ist zwischen den beiden Elternteilen nach Quoten aufzuteilen. Wird der Selbstbehalt des einen Elternteils gegenüber dem Kind angegriffen, kann es sein, das der andere Elternteil (im Falle seiner Leistungsfähigkeit) den  vollen Anspruch des Kindes zu bedienen hat.

 

Verwirkung von Unterhaltsansprüchen 

Hinsichtlich der Frage, ob Kindesunterhalt verwirkt werden kann, muss grundsätzlich zwischen dem Kindesunterhalt für minderjährige Kinder und dem Kindesunterhalt für volljährige Kinder unterschieden werden.

Keine Verwirkung bei minderjährigen Kindern

Bei minderjährigen Kindern kann eine Verwirkung grundsätzlich nicht eintreten.
Auch wenn sich das Kind noch so daneben benimmt, etwa in der Schule völlig abfällt, schon in Kindesjahrren straffällig oder drogensüchtig wird, bleibt der Unterhaltsanspruch bis zum Eintritt der Volljährigkeit bestehen.
Wenn das minderjährige Kind z. B: kurz vor Eintritt der Volljährigkeit zur Vernunft kommt und sich entschließt sich, ab diesem Zeitpunkt die Schule weiter zu besuchen, können ihm solche „Ausreißer“ aus der Zeit der Minderjährigkeit nicht entgegen gehalten werden.

 

Verwirkung bei volljährigen Kindern

Bei volljährigen Kindern sieht dies anders aus. Ein volljähriges Kind kann seinen Unterhaltsanspruch verwirken, wenn es durch eigenes sittliches Verschulden bedürftig wurde (z.B. Trunksucht, Drogensucht).
Es kann seinen Unterhaltsanspruch auch verwirken, wenn es seine eigene Unterhaltspflicht gegenüber dem Unterhaltspflichtigen gröblich vernachlässigt hatte (was sicherlich eher selten vorkommt) oder, wenn es vorsätzlich eine schwere Verfehlung gegen den Unterhaltspflichtigen oder einen Angehörigen begangen hat.
Dass können schwerwiegende Beleidigungen, tätlich Angriffe und insbesondere ein Prozessbetrug (wie z.B. das Verschweigen eigener Einkünfte im Unterhaltsverfahren) sein – vgl. § 1611 BGB.
Allein die Meidung der Kontaktaufnahme zum Unterhaltspflichtigen reicht in diesem Zusammenhang jedoch nicht aus, ebenso nicht reine Unhöflichkeiten
 

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