Kaum ein Rechtsgebiet des täglichen Lebens wird nachlässiger behandelt als das Mietrecht. Schon bei der Aufnahme von Mandaten ist immer wieder von den Betroffenen zu hören: „Ich habe so einen ganz normalen Formularmietvertrag“.
Schon diese Aussage bedeutete, dass sich der Mandant nicht über die Risiken der vertraglichen Regelungen im Klaren ist. Abgesehen vom Umstand, dass diese „ganz normalen Formularmietverträge“ in hundertfach verschiedenen Ausführungen existieren und in diesem Zusammenhang zu beachten ist, aus welcher Ecke sie kommen (z.B.: aus Richtung eines Mietervereins oder eines Haus- und Grundbesitzervereins oder Verlags), lassen sich die Folgen mietvertraglicher Streitigkeiten nur nach vollständigem Studium der Vertragsunterlagen abschätzen.
Während die gesetzlichen Regelungen im Wohnraummietrecht ganz überwiegend Mieterschutzvorschriften enthalten und sich der Vermieter daher zwingend an die gesetzlichen Formalien halten muss, wenn er beispielsweise eine Mieterhöhung formal richtig durchsetzen oder eine Kündigung aussprechen möchte, verhält es sich im Gewerbemietrecht anders. Dort ist es letztlich den Mietvertragsparteien weitestgehend selbst überlassen, was, wie mit welchen Auswirkungen vereinbart wird. Mieterschutzvorschriften gibt es in diesem Zusammenhang nahezu nicht.
Ohne in diesem Zusammenhang auf einzelne Bereiche des Mietrechts einzugehen, kann an dieser Stelle nur empfohlen werden, bei Zeiten anwaltliche Beratung in Anspruch zu nehmen, um nicht schon wegen minimalen Formfehlern mit der Durchsetzung seiner Ansprüche zu scheitern.