Unfallregulierung

Unfallregulierung

Jeder gerät mal in einen Verkehrsunfall – verschuldet oder unverschuldet.

Insbesondere, wenn Sie nach Ihrer Ansicht schuldlos sind, sollten Sie einige Punkte beachten:

1. Fragen Sie NIE die Versicherung um Rat hinsichtlich der Regulierung
Wenn Sie die Empfehlungen der gegnerischen Versicherung zur Unfallregulierung befolgen, tun Sie sich keinen Gefallen.
Die gegnerische Versicherung ist in diesem ZUsammenhang nicht daran interessiert, Ihnen zu Ihrem Recht zu verhelfen, sondern agiert immer zugunsten der eigenen Tasche. D. h. man wird dort immer versuchen, Ihre berechtigten Ansprüche so gering wie möglich zu halten.
Dies geht bereits los bei der sogenannten „Unfallnebenkostenpauschale“ in Höhe von 25-30,00 EUR. DIese wird Ihnen zugestanden für die Unannehmlichkeiten, welche Sie im Zusammenhang mit der Unfallregulierung haben (Laufereien, Telefon, Schriftverkehr, usw.) Diese wird man Ihnen nicht freiwillig anbieten, sondern nur, wenn Sie diese konkret geltend machen.

2. Regulieren Sie den Unfall NIE selbst mit der gegnerischen Versicherung
In der Regel werden weder Ihr eigener Zeitaufwand noch Ihre Ausgaben ersetzt, da sie meist nicht konkret nachweisbar sind. Es sei denn, Sie fertigen eine lückenlose Aufstellung hinsichtlich der unfallbedingten Auslagen und heben jeden Beleg hierzu auf.
Selbstverständlich müssen Sie in diesem ZUsammenhang jede Briefmarke und jedes Telefongespräch und jeden km, den Sie fuhren schriftlich begründen.
Darüber hinaus ist Ihnen ein Versicherungssachbearbeiter grundsätzlich „wissenstechnisch“ überlegen, da dieser täglich nichts anderes macht und sich vermutlcih regelmäßig fortbildet.

3. Lassen Sie NIE durch Abschleppdienst, Werkstatt oder Mietwagenfirma den Unfall regulieren.
Kfz-Werkstätten bieten häufig die Regulierung Ihres Unfalls mit der Versicherung an, obwohl sie hiervon – zumindest sobald es kompliziert wird und Haftungsquoten im Raum stehen –  meist nicht viel verstehen. Mal ganz abgesehen davon, dass dies ggf. sogar unter den Begriff der „unerlaubten Rechtsberatung“ zu subsumieren und daher unzulässig wäre.
Die Werkstatt ist in der Regel an der schnellen Begleichung der Instandsetzungsrechnung interessiert – und sonst nichts. Das heißt, Ihre weitergehenden Ansprüche bleiben auf der Strecke oder werden nur halbherzig bearbeitet, wenn der Hauptschaden am Fahrzeug mal ausgeglichen wurde.
Schäden wie ein merkantiler Minderwert, Nutzungsausfall, Schmerzensgeld oder Haushaltsführungsschaden, welche die neben den reinen Reparaturkosten auch hunderte oder tausende EUR im Schadensfall ausmachen können, bleiben unreguliert oder Sie werden übervorteilt, weil sich ihr „Unfallregulierer“ in der Werkstatt damit nicht auskennt.

4.Nichts sofort oder gar ungelesen unterschreiben
Dies sollte eigentlich jedem klar sein, dennoch kann man nicht oft genug darauf hinweisen, denn gerade in Unfallangelegenheiten unterschreibt man als Geschädigter bzw. Auftraggeber einer Instandsetzung in der Werkstatt gerne mal alles, was einem so vorgelegt wird.
Hiervon kann nur abgeraten werden, denn trotz Abtretungserklärung bleiben SIE weiterhin der Auftraggeber bei der Werkstatt.

Abtrittserklärungen nach einem Verkehrsunfall sind zwar eigentlich die Regel sowohl in der Werkstatt als auch beim Sachverständigen hinsichtlich der Gebühren der Begutachtung des Fahrzeugschadens.
In der Werkstatt ist es so, dass SIE die Reparatur in Auftrag geben müssen, auch wenn ein Dritter, in dem Fall die gegnerische Versicherung für die Reparaturkosten aufkommen muss.
Kommt es im Rahmen der Regulierung zu Komplikationen oder kommt die Werkstatt mit der Regulierung nicht voran, wird sie sich dennoch an Sie halten und sich den Rechnungsbetrag zahlen lassen, bevor man Ihnen Ihr Fahrzeug wieder aushändigt – denn hieran hat die Werkstatt ein Zurückbehaltungsrecht bis zum Ausgleich der Rechnung.

5. Beauftragen Sie immer einen EIGENEN Sachverständigen
Auch hier gilt – schickt die gegnerische Versicherung einen Sachverständigen wegen der Begutachtung des Fahrzeugschadens, wird der Schadensumfang in der Regel ERHEBLICH geringer ausfallen, als wenn Sie einen eigenen Gutachter (TÜV, DEKRA oder sonstiger geprüfter Sachverständiger) mit der Besichtigung und Bewertung des Fahrzeugschadens beauftragen
Dies gilt zumindest für den Haftpfichtfall (d.h. Schaden durch Fremdverschulden). Im Kaskoschadenfall (Eigenverschulden mit Abrechnung über eigene Teil- oder Vollkasko) ist Ihre Versicherung weisungsberechtigt. Diese entscheidet, ob sie einen eigenen Sachverständigen beauftragt oder darauf verzichtet.
Sollten begründete Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens haben, können Sie dessen Richtigkeit überprüfen lassen.

6. anwaltliche Hilfe bei der Unfallregulierung?
Hierzu kann man nur anraten. Zum einen ist der in diesem Rechtsgebiet tätige Rechtsanwalt wissenstechnisch auf Augenhöhe mit den Mitarbeitern der Schadenssachbearbeitung der Versicherung, zum anderen gehen Ihnen keine Nebenansprüche verloren, da sich der Rechtsanwalt um die vollständige Regulierung kümmert.
Die Kosten des Rechtsanwalts trägt bei einem fremdverschuldeten Unfall die gegnerische Versicherung – Im günstigsten Fall besitzen Sie eine Verkehrsrechtsschutzversicherung, welche im Zweifel Differenzkosten übernehmen würde.

Kontaktieren Sie uns gerne

Lassen Sie uns Ihnen helfen Tel: +49 (0)30-2100 562-0

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