Umgang

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Umgang

Das Umgangsrecht beschreibt den Anspruch auf Umgang eines minderjährigen Kindes mit seinen Eltern und jedes Elternteils mit dem Kind. In besonderen Fällen auch das Recht Dritter auf Umgang mit dem Kind beziehungsweise des Kindes mit Dritten (z.B: Großeltern).
Im Verhältnis zwischen Kindern und Eltern bekommt das Umgangsrecht dann praktische Bedeutung, wenn die Eltern voneinander getrennt leben oder das Kind weder bei der Mutter noch beim Vater lebt.

Im Falle einer Trennung der Eltern bedeutet dies die Pflicht für denjenigen Elternteil, bei dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, den Umgang mit dem anderen Elternteil zu ermöglichen, zu fördern und jede Störung zu unterlassen. Umgekehrt hat der andere Elternteil nicht nur das Recht auf Umgang, sondern auch eine Pflicht hierzu, welche sich letztendlich aber in der Regel nicht durchsetzen lässt, auch wenn ein solches Verhalten durchaus moralisch verwerflich ist.
Getrennt lebenden Eltern steht es selbstredend grundsätzlich frei, einvernehmlich einen konkreten Umgangsmodus festzulegen. Kann jedoch über die Ausgestaltung des Umgangs keine Einigung gefunden werden, ist das Familiengericht zu bemühen, welches den Umgang verbindlich zu regeln hat. Dies wird nach den Umständen des Einzelfalles -jedoch immer im Sinne des Kindeswohls – und in Abstimmung mit dem Jugendamt erfolgen. In besonderen Fällen kann es auch zum Ausschluss des Umgangsrechts kommen. Dies ist der Fall, wenn das Kindeswohl gefährdet wird.

Nach einem Urteil des EuGH steht dieses Recht auch dem biologischen (nicht mit der Kindesmutter verheirateten) Vater zu, sofern zwischen Kind und Vater eine gewachsene Bindung durch einen zeitweise gemeinsamen Wohnsitz bestanden hat.
Häufige Gerichtspraxis ist die Regelung, dass das Kind jedes zweite Wochenende bei demjenigen Elternteil verbringen sollte, bei dem es nicht lebt, und mit diesem in den Schulferien einen längeren Zeitraum gemeinsam zusammen sein soll. Bei sehr jungen Kindern und auch dann, wenn die Eltern in großer räumlicher Entfernung voneinander leben, kann aber ein Abweichen von dieser Regelung geboten sein.

Der umgangsberechtigte Elternteil muss das Kind dabei grundsätzlich auf seine Kosten abholen, zurückbringen und verköstigen (ohne das dies Einfluss auf seine Unterhaltslast hätte). Im Einzelfall können jedoch abweichende Vereinbarungen am Ende eines gerichtlichen Umgangsverfahrens getroffen werden. Dies insbesondere dann, wenn der Umgangsberechtigte wirtschaftlich nicht in der Lage sein sollte, Unterhalt zu leisten und zusätzlich die Kosten der Ausübung des Umgangs zu tragen. 

 

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