Individualarbeitsrecht ist der Teil des Arbeitsrechts, der die Beziehungen zwischen dem Arbeitgeber und dem einzelnen Arbeitnehmer regelt.
Davon umfasst sind vor allem Fragen der Begründung, des Inhalts und der Beendigung eines individuellen Arbeitsverhältnisses.
Die Anwendung individualarbeitsrechtlicher Normen setzt immer ein Arbeitsverhältnis voraus.
Individualarbeitsrecht gilt daher für die Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
Damit sind Arbeiter, Angestellte, leitende Angestellte sowie grundsätzlich auch Auszubildende (vgl. § 3 Abs. 2 BBiG) hiervon umfasst, nicht aber (echte) freie Mitarbeiter oder Beamte.
Freie Mitarbeiter sind grundsätzlich selbständig tätig, während sich die Arbeitsverhältnisse von Beamten am gesondert geregelten Beamtenrecht orientieren.
Arbeitnehmerähnliche Personen werden nur dann wie Arbeitnehmer behandelt, wenn dies ausdrücklich angeordnet ist (vgl. z.B. § 2 Abs. 2 Nr. 2 ArbSchG, § 2 Satz 2 BUrlG).
Die wichtigsten Gesetze im Bereich des Individualarbeitsrechts sind z.B. das Kündigungsschutzgesetz (KSchG), das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG), das Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG), Mutterschutzgesetz (MuSchG).
Diese werden jedoch um viele weitere Vorschriften und Gesetzte ergänzt.
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Im Falle einer Ihnen gegenüber ausgesprochenen KÜNDIGUNG müssen Sie aktiv werden, um keine Rechtsnachteile zu erleiden. Hier gilt es, unbedingt eine Frist von 3 Wochen nach Erhalt der Kündigung einzuhalten, um Kündigungsschutzklage zum Arbeitsgericht zu erheben. Andernfalls wird die Kündigung wirksam und Sie können nichts mehr hiergegen unternehmen.