Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrigkeiten

Wenn nach einem angeblichen Verkehrsverstoß ein Anhörungsbogen der Bußgeldstelle übermittelt wird, muss man sich fragen, wie man sich taktisch klug verhält. Sofern die Polizei den konkreten Fahrzeuglenker nicht direkt im Zusammenhang mit der Begehung der Ordnungswidrigkeit vor Ort anhält und die Daten aufnimmt, müssen zunächst Fahrerermittlungen eingeleitet werden. Führen diese nicht zum unmittelbaren Erfolg, kommt es häufig zur Anordnung einer Verpflichtung zum Führen eines Fahrtenbuches.

Die Bußgeldstelle muss ermitteln, wer das Fahrzeug im Zeitpunkt des Verkehrsverstoßes gefahren hat, denn in Deutschland darf wegen eines Verkehrsverstoßes nur der Fahrer zur Verantwortung gezogen werden, der den Verstoß tatsächlich begangen hat, sofern es sich nicht um einen Ausnahmefall der „Halterhaftung“ bei Parkverstößen handelt. Die Ermittlung des Fahrers muss die Bußgeldstelle innerhalb einer relativ kurzen Zeit vornehmen. Gelingt ihr dies nicht, tritt bereits nach Ablauf von drei Monaten seit dem Verkehrsverstoß die Verjährung gegen den Fahrzeuglenker ein.

Sofern der Halter des Kfz einen Zeugenfragebogen oder Anhörungsbogen erhält, ist von einer vorzeitigen Reaktion abzuraten. Er ist bei einem Zeugenfragebogen lediglich verpflichtet, Angaben zu seiner Person zu machen. Es besteht KEINE Verpflichtung, Angaben dahingehend zu machen, wer gefahren ist oder wem das Fahrzeug zur Tatzeit überlassen war. Handelt es sich um den sogenannten Anhörungsbogen, in dem Ihnen ein bestimmtes Verhalten „zur Last gelegt“ oder „vorgeworfen“ wird, hat dieser verjährungsunterbrechende Wirkung. Die dreimonatige Verjährungsfrist beginnt dann von neuem. Auch der Empfänger eines Anhörungsbogens ist lediglich verpflichtet, Angaben zu seiner Person zu machen. Vor allem dann, wenn eine andere Person als der Empfänger des Anhörungsbogens das Fahrzeug zur Tatzeit gelenkt hat, wäre es taktisch unklug, in diesem Zusammenhang weitere Angaben zu machen. Denn hierdurch werden die behördlichen Ermittlungen unmittelbar auf die genannte Person gerichtet und diese hat anschließend nahezu keine Möglichkeiten, sich der kurzen, dreimonatigen Verjährungsfrist zu bedienen.

Aber auch wenn Sie als Empfänger des Anhörungsbogens tatsächlich der Verursacher der möglichen Ordnungswidrigkeit sind, ist von weiteren Angaben zur Person des Fahrers abzuraten. Dies hat seinen Grund darin, dass die gefertigten Lichtbilder zeitweise von so schlechter Qualität sind, dass sich hierdurch der Lenker tatsächlich nicht ermitteln ließe. Ebenso sieht es aus, wenn sich andere Ermittlungsfehler aus der Akte ergeben würden.

Taktische Erwägungen sind hilfreich. Sie sollten den Vorgang mit Ihrem Anwalt besprechen, bevor Sie voreilig selbst reagieren.

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