Scheidung

Scheidung

Wann und wie kann geschieden werden?

Eine Ehe kann erst dann geschieden werden, wenn die gesetzgeberische Bedingung des „Scheiterns der Ehe“ feststeht, § 1565 BGB. Wann die Ehe gescheitert ist, wird in mehreren Stufen geprüft: 

 

  1. Die Ehe ist gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht (objektives Element) und mit ihrer Wiederherstellung nicht mehr zu rechnen ist (subjektives Element).
  2. Das Gesetz geht von einem Scheitern der Ehe aus, wenn die Ehegatten seit mindestens einem Jahr getrennt leben. In diesem Fall kann die Ehe geschieden werden, wenn und soweit BEIDE Ehegatten die Scheidung beantragen oder ein Ehegatte den Scheidungsantrag einreicht und der Partner diesem Antrag zustimmt, § 1566 I BGB. Der den Scheidungsantrag einreichende Ehegatte muss hierbei anwaltlich vertreten sein. Diese Vermutung kann ein Ehegatte allerdings dann widerlegen, wenn er Tatsachen vorträgt, die gegen die Trennung sprechen (z.B. Versöhnung und Wiederaufleben der ehelichen Gemeinschaft oder fehlende räumliche Trennung usw.). Insbesondere dann, wenn es um möglicherweise hohe Trennungsunterhaltsansprüche eines Ehegatten geht, wird dieser tunlichst alles versuchen, den Eintritt der Rechtskraft der Scheidung so weit als möglich zu verhindern bzw. zu verzögern.
  3. Leben die Ehegatten jedoch  drei Jahre getrennt, wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, § 1566 Abs. 2 BGB. In diesem Fall kann die Scheidung auch gegen den Willen des anderen Partners ausgesprochen werden.
  4. Nur in Härtefällen (wie z. B. Gewalttätigkeit) kommt die Möglichkeit einer vorzeitigen Scheidung in Betracht, § 1565 II BGB. Diese ist auch ohne Einhaltung eines Trennungsjahrs auszusprechen.

 

Was bedeutet in diesem Zusammenhang „Trennungsjahr“?

Ein Scheidungsantrag kann durch einen der Ehegatten frühestens nach einem Jahr Trennungszeit bei Gericht eingereicht werden. Die Jahresfrist beginnt mit dem Tag der Trennung. Auf die Dauer der Ehe kommt es hierbei nicht an. Auch bei einer sehr kurzen Ehedauer müssen die Partner das Trennungsjahr einhalten; dies sogar dann, wenn beide Ehegatten die sofortige Scheidung wünschen und sich noch in der Hochzeitsnacht trennen würden. Eine Umgehung dieser Voraussetzung ist von Gesetzes wegen nicht vorgesehen.

Da die Einhaltung des Trennungsjahrs Voraussetzung für die Einreichung des Scheidungsantrags bei Gericht ist, sind vorzeitig gestellte Scheidungsanträge schon deshalb eigentlich unbegründet, § 1566 Abs. 1 BGB) und werden in der gerichtlichen Praxis deshalb auch gelegentlich (für den Antragsteller) kostenverursachend zurückgewiesen. Einige wenige Wochen vor Ablauf des Trennungsjahres bei Gericht eingereichte Scheidungsanträge werden jedoch in der Regel bei Gericht „wohlwollend“ behandelt, um das Scheidungsverfahren unmittelbar nach Ablauf des Trennungsjahres in Gang zu setzen. Das Gericht kann über den Antrag jedoch erst nach Ablauf des vollständigen Trennungsjahres tatsächlich entscheiden. Wer in diesem Zusammenhang auf Nummer sicher gehen will, sollte daher den Ablauf des Trennungsjahres abwarten.

Die Trennung äußert sich darin, dass zwischen den Partnern keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht und wird offenkundig, wenn ein Partner aus der gemeinsamen Wohnung auszieht, um damit kundzutun, dass die eheliche Gemeinschaft auf Dauer nicht mehr fortgesetzt wird. Wer vorübergehend im Hotel übernachtet, begründet keinen Trennungswillen. Sofern eine räumliche Trennung nicht möglich ist, weil sich kurzfristig keine neue Wohnung finden läßt, besteht die Möglichkeit der Einleitung des Trennungsjahres auch bei gemeinsamen Leben in der gleichen Wohnung. Hierbei muss jedoch beachtet werden, dass man von „alltäglichen Gemeinsamkeiten“ Abstand nimmt. Anders ausgedrückt,  sollte man also „getrennt von Tisch und Bett“ leben und auch innerhalb der gemeinsam bewohnten Wohnung seiner eigenen Wege gehen – seine Wäsche selbst waschen, sein eigenes Essen kochen, sein eigenes Zimmer bewohnen usw.

Sind Sie sich unsicher, besprechen Sie dies mit Ihrem Anwalt.

Die Umstände der Trennung sind deshalb wichtig und wenn möglich in irgendeiner Art und Weise zu konkretisieren, als ein Partner auch nach einem Jahr Trennungszeit die Scheidung verweigern und auf bis zu drei Jahre aufschieben kann, wenn er behauptet, er lebe nicht getrennt.  

Wie bereits angesprochen, kann dies erhebliche Auswirkungen auf die möglichen Trennungsunterhaltsansprüche des unterhaltsberechtigten Ehegatten haben.

Erst nach drei Jahren Trennungszeit kann die Scheidung nicht mehr aufhalten werden, § 1566 Abs. 2 BGB).

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